Allgemeine Geschäftsbedingungen

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1. Präambel

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens erfolgen ausschließlich aufgrund dieser
Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen unserer Kunden verpflichten uns nur, soweit sie schriftlich von uns
anerkannt werden oder in Form einer ausdrücklichen, schriftlichen Nebenvereinbarung durch die Richard Haberhauer
Gesellschaft m.b.H. bestätigt wird. Die Nichtigkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen
nicht. Bei Konsumenten gelten die abweichenden Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes bzw. des ABGB.

2. Angebote

Angebote sind in jeder Hinsicht freibleibend, wenn nichts anderes vereinbart ist.

3. Kostenvoranschlag

Kostenvoranschläge, Entwurf- und Planungsarbeiten sind grundsätzlich schriftlich, unverbindlich und entgeltlich. Dieses
Entgelt wird bei Auftragserteilung von der Auftragssumme in Abzug gebracht.

4. Geistiges Eigentum

Pläne, Skizzen, Muster und sonstige technische Unterlagen bleiben geistiges Eigentum unseres Unternehmens. Jede
Verwertung und Vervielfältigung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung unseres Unternehmens. Bei ihrer Verwendung ohne
Zustimmung ist unser Unternehmen zur Geltendmachung einer Abstandsgebühr von 25 Prozent der Voranschlagsumme
berechtigt. Uns zur Verfügung gestellte Pläne sind nicht mit Rechten Dritter belastet und können ohne Verletzung von
Urheberrechten verwendet werden.

5. Schriftlichkeit und Mehrkosten

Alle Auftragsvereinbarungen, auch die Planfreigabe, bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Überschreitungen des Angebotes,
die durch Änderungen des Auftraggebers bewirkt werden, gelten als vom Auftraggeber genehmigt, auch wenn keine
Benachrichtigung durch den Auftragnehmer erfolgt.

6. Preisänderungen

Mit den angegebenen Preisen bleibt unser Unternehmen dem Kunden vier Wochen lang ab Vertragsabschluss bzw. ab
OƯertannahme im Wort (ausgenommen der Fall einer gesonderten Preiserhöhungsabsprache). Liegen zwischen
Vertragsabschluss und Lieferungsausführung mehr als vier Wochen, so ist unser Unternehmen berechtigt, zwischenzeitig
eingetretene Preiserhöhungen, die durch kollektivvertragliche Lohnerhöhungen oder durch andere zur Leistungserstellung
notwendige Kosten wie jene für Material, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. erfolgten, entsprechend zu
überwälzen. Im Gegenzug werden Preissenkungen dieser Faktoren an den Kunden weitergegeben.

7. Vom Kunden beigestellte Waren

Unser Unternehmen ist berechtigt, für vom Kunden beigestelltes Material einen Betrag von 10 Prozent des eigenen
Verkaufspreises oder jenes Verkaufspreises gleichartiger Waren in Rechnung zu stellen.

8. Reparaturen

Unser Unternehmen hat den Kunden auf die Unwirtschaftlichkeit einer Reparatur dann aufmerksam zu machen, wenn der
Kunde nicht ausdrücklich auf Wiederherstellung um jeden Preis besteht. Erweist sich erst im Zuge der Durchführung der
Reparatur und ohne dass dies unserem Unternehmen aufgrund dessen Fachwissens bei Vertragsabschluss erkennbar war,
dass die Sache zur Wiederherstellung ungeeignet ist, so hat unser Unternehmen dies dem Kunden unverzüglich mitzuteilen.
Der Kunde hat in diesem Fall die bis dahin aufgelaufenen Kosten bzw. wenn er darauf besteht und dies technisch noch möglich
ist, die Kosten für den Zusammenbau zerlegter Sachen zu bezahlen.

9. Montage

Die bei der Montage verlangte Mehrarbeit, Überstunden, Nachtstunden und andere betriebliche Mehrkosten sind nach
kollektivvertraglichem oder gesetzlichem Zuschlag separat zu bezahlen.

10. Liefertermine, Annahmeverzug

Soweit nicht ausnahmsweise Fixtermine vereinbart wurden, gelten die bedungenen Liefertermine als voraussichtliche
Termine. Spätestens 14 Tage vor dem voraussichtlichen Liefertermin ist mit dem Kunden der tatsächliche Liefertermin zu
vereinbaren. Ist der Kunde zu diesem Termin nicht anwesend oder hat er für die Durchführung der Lieferung nicht die
entsprechenden Maßnahmen bzw. Vorbereitungen getroƯen, so gerät der Kunde in Annahmeverzug. Mit diesem Zeitpunkt
gehen alle Risiken und Kosten, die unserem Unternehmen daraus entstehen, zu angemessenen Preisen zu Lasten des Kunden.
Das gilt auch bei Teillieferung.

11. Lieferverzug

Der Kunde ist berechtigt Schadenersatzansprüche wegen Lieferverzugs unseres Unternehmens geltend zu machen, jedoch
nur im Falle eines groben Verschuldens unseres Unternehmens.

12. Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten und montierten Artikel bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum unseres Unternehmens. Bei
Zahlungsverzug des Kunden ist unser Unternehmen berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Gegenstände
zurückzunehmen, ohne dass dies einem Vertragsrücktritt gleichzusetzen ist.

13. Verfügung und Zugriff auf Vorbehaltseigentum

Dem Kunden ist eine Verpfändung oder sonstige rechtliche Verfügung über das Vorbehaltseigentum ohne Zustimmung
unseres Unternehmens untersagt. Der Kunde hat den ZugriƯ Dritter zu verhindern.

14. Zahlungsbedingungen

14.1. Zahlungsziel

30 Prozent der Auftragssumme sind bei Erhalt der Auftragsbestätigung fällig; eine allfällig zugesagte Lieferfrist beginnt erst mit
dem Auszahlungstag zu laufen. Weitere 30 Prozent der Auftragssumme sind bei Anlieferung fällig. Falls der Kunde dieser Pflicht
nicht nachkommt, ist unser Unternehmen berechtigt, die Anlieferung zurückzuhalten. Der Rest ist fällig bei Fertigstellung und
Rechnungslegung. Gelegte Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen fällig. Bei begründetem Verdacht mangelnder
Kreditwürdigkeit des Käufers ist unser Unternehmen berechtigt, entsprechende Sicherheiten (z.B. Bankgarantie) zu verlangen.

14.2. Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt Zinsen und Zinseszinsen in der Höhe von jeweils 8 % über dem
Basiszinssatzes der EZB zu verrechnen. Der Kunde verpflichtet sich alle Mahn- und Inkassospesen zu übernehmen.

14.3. Zahlungsverweigerung

Der Kunde kann nur dann seine Zahlung verweigern, wenn unser Unternehmen die Lieferung nicht vertragsmäßig erbracht hat.
Behebbare Mängel und unwesentliche Mängel stellen keinen Grund für eine Zahlungsverweigerung dar.

15. Gewährleistung

Festgestellte oder feststellbare Mängel sind unverzüglich unserem Unternehmen schriftlich anzuzeigen, andernfalls können
Gewährleistungsansprüche und die anderen in § 377 UGB genannten Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden. Sind
die vom Mangel betroƯenen Teile von jemand anderen als unserem Unternehmen verändert worden, es sei denn, bei
Notreparaturen oder bei Verzug unseres Unternehmens mit der Verbesserung, so sind die Ansprüche des Kunden aus der
Gewährleistung erloschen. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate für bewegliche Sachen und 18 Monate für
Unbewegliche. Das Vorliegen eines Mangels im Übergabezeitpunkt hat entgegen der Vermutungsregel des § 924 ABGB der
Kunde zu beweisen. Unser Unternehmen hat die Wahl zwischen Verbesserung und Austausch der Sache.

16. Haftung für Schäden

Unser Unternehmen haftet nur für Schäden, die durch grobes Verschulden oder Vorsatz entstanden sind.

17. Gerichtsstand

Für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, dem diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde liegen, wird als
Gerichtsstand das zuständige Gericht für den (Haupt-) Sitz unseres Unternehmens vereinbart. Bei Verbrauchergeschäften gilt
dies nur, sofern der Kunde zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Sprengel dieses Gerichtes seinen Wohnsitz, seinen
gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Beschäftigungsort hatte.